Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und
Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus
gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber
des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu
erfüllen.
Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern
sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur
automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind,
sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch
effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude
mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr
als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme
soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.
Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch
unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den
Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B.
Festsetzungen in Bebauungsplänen).
Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte
Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und
Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im
Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt.
Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen
gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen
bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die
Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis
werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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